Stimmen in Ihrem Unternehmen Datenschutz und Datensicherheit?
Während der vergangenen Jahre wurden mehrere Rechtsvorschriften erlassen, aus denen sich zu Fragen der IT-Sicherheit unmittelbare Handlungs- und Haftungsverpflichtungen der Geschäftsführung ableiten lassen. Für bestimmte Berufsgruppen wie Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater oder Angehörige sozialer Berufe gibt es darüber Sonderregelungen im Strafgesetzbuch, die sogar Freiheitsstrafen vorsehen, wenn personenbezogene Daten ohne Einwilligung öffentlich gemacht werden (§ 203 StGB). Ein fahrlässiger Umgang mit der Informationstechnik kann diesen Tatbestand unter Umständen bereits erfüllen.
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